Am 17. Juni 2024 erschien der Beschwerdeführer mutmasslich deshalb nicht zur Einvernahme, weil er noch unter den Folgen der Auseinandersetzung vom 4. Juni 2024, welche sich zwischen ihm und E.________ zugetragen hatte, zu leiden schien. Dass er sich an vorerwähnter Auseinandersetzung Verletzungen zugezogen hat, wird nicht bestritten, jedoch reichte er soweit ersichtlich – trotz Inaussichtstellens durch seine Verteidigerin und Nachforderung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. November 2024) – kein Arztzeugnis ein, das bescheinigt hätte, dass