So war der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2023 krank, so dass er nicht an den für diesen Tag vorgesehenen Befragungen beiwohnen konnte (ein entsprechendes Arztzeugnis wurde beigebracht). Am 17. Juni 2024 erschien der Beschwerdeführer mutmasslich deshalb nicht zur Einvernahme, weil er noch unter den Folgen der Auseinandersetzung vom 4. Juni 2024, welche sich zwischen ihm und E.________ zugetragen hatte, zu leiden schien.