rens beabsichtigt. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer im separat geführten Verfahren keinen Anspruch auf Teilnahme gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, womit er auch nicht die Möglichkeit hätte, Fragen zu stellen. Dies tangierte den Grundsatz eines fairen Verfahrens. 5.3.3 Soweit prozessökonomische Gründe für eine Verfahrenstrennung vorgebracht werden, kann die Beschwerdekammer der Staatanwaltschaft nicht folgen. Eine getrennte Verfahrensführung resp. separate Anklageerhebungen bei zwei Gerichten würden insgesamt mehr Zeit und Ressourcen erfordern.