Kommt das Einzelgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2023 gefahren ist, könnte sich dies nicht nur hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung, sondern auch bezüglich der weiteren Verkehrsregelverletzungen (insbesondere mit Blick auf die qualifizierten Tatbestände von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) präjudizierend und damit nachteilig für den Beschwerdeführer auswirken, was denn auch die Staatsanwaltschaft anzuerkennen scheint, da sie – zwecks Vermeidung einer antizipierten Beweiswürdigung – eine Sistierung des Verfahrens gegen die Beschuldigte 2 bis Rechtskraft des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfah-