Auch wenn dies einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen vermag, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die gegen die Beschuldigte 2 geführte Untersuchung zwingend im Strafbefehlsverfahren zu erledigen wäre. Der Sachverhalt kann vorliegend nicht als anderweitig ausreichend geklärt bezeichnet werden. Daran ändert auch die – mutmasslich von den Herren G.________ und F.________ – erstellte Aufnahme nichts, welche den Beschwerdeführer fahrseitig neben dem Auto stehend zeigt (das entsprechende Foto findet sich unter Fasz. KTD/IRM).