Zwar belasten ihn insoweit die Beschuldigte 2 und der Zeuge G.________. Ebenso scheint das vom Polizeibeamten H.________ beschriebene Signalement des Fahrers (helles Oberteil und Hut [Anzeigerapport vom 24. Januar 2024 S. 4 oben und staatsanwaltliche EV vom 4. April 2024 Z. 44-49]) mit dem anlässlich der Anhaltung vom Beschwerdeführer gemachten Foto (vgl. die entsprechende Aufnahme unter Fasz. KTD/IRM) übereinzustimmen. Auch wenn dies einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen vermag, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die gegen die Beschuldigte 2 geführte Untersuchung zwingend im Strafbefehlsverfahren zu erledigen wäre.