Sie habe erst dann Kenntnis von den tatsächlichen Umständen erhalten, als der Beschwerdeführer von der Polizei «geflohen» sei (staatsanwaltliche EV vom 2. April 2024 Z. 51-54 und staatsanwaltliche EV vom 16. Dezember 2024 Z. 40-41). Hinzu kommt, dass die Strafbarkeit von Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG voraussetzt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich selbst gefahren ist, was von diesem indessen zufolge Aussageverweigerung nicht eingestanden worden ist. Zwar belasten ihn insoweit die Beschuldigte 2 und der Zeuge G.__