Davon, dass die Beschuldigte 2 den subjektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG anerkannt hätte (konkret eingestanden hat, sie habe gewusst bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen, dass der Beschwerdeführer keinen Ausweis besitzt), kann gestützt auf die Akten nicht ausgegangen werden. Sie gab diesbezüglich bisher an, dass sie nicht gewusst habe, dass der Beschwerdeführer nicht über einen Führerausweis verfüge bzw. sie habe angenommen, dass er über einen Ausweis verfüge, weil er früher ein Auto besessen habe (delegierte EV vom 30. September 2023 Z. 48-50). Sie habe erst dann Kenntnis von den tatsächlichen Umständen