352 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft gemäss angefochtener Verfügung nicht an eine Erledigung der gegen die Beschuldigte 2 eingeleiteten Untersuchung im Strafbefehlsverfahrens denkt (vgl. E. 4.2 hiervor, wonach von einer Beurteilung durch das