Dies ist nach Durchsicht der Akten derzeit zu verneinen: 5.3.1 Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, dass gegen die Beschuldigte 2 ein Strafbefehl zu ergehen habe, weshalb die Verfahren zu trennen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist.