Soweit der Beschuldigten 2 lediglich das Überlassen eines Personenwagens an eine Person, welche nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügt, vorgeworfen und dies isoliert resp. nicht als Form von Mittäterschaft zum Fahren ohne Führerausweis betrachtet wird, rechtfertigt sich die gemeinsame Verfahrensführung vor dem Hintergrund von Art. 30 StPO resp. aufgrund des Vorliegens eines engen Sachzusammenhangs (vgl. BGE 138 IV 29 E. 5.5 mit Hinweisen). 5.3 Zu klären ist demnach, ob sachliche Gründe für eine getrennte Verfahrensführung sprechen. Dies ist nach Durchsicht der Akten derzeit zu verneinen: 5.3.1