Art. 90 Abs. 2 SVG hängig sei). Diese Frage braucht vorliegend indes nicht abschliessend geklärt zu werden, da die Strafuntersuchung zu Recht gegen beide gemeinsam eröffnet worden ist. Die gemeinsame Verfahrensführung lässt sich bei Teilnahme gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO begründen (ebenso wenn Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG im weiten Sinn als eine Form der Mittäterschaft zu einem Fahren ohne Führerausweis qualifiziert würde [BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 66 zu Art. 95 SVG]). Soweit der Beschuldigten 2