30 StPO bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden (SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 30 StPO mit Hinweis auf BGE 138 IV 29 E. 5.5). Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten bzw. die Sicherstellung einer einheitlichen Beweisführung (SCHLEGEL, a.a.O., N. 11 zu Art. 30 StPO; BARTETZKO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 30 StPO).