Ausserdem drohten ihm erhebliche prozessuale Nachteile, ginge er doch im – gegen die Beschuldigte 2 – getrennt geführten Verfahren seiner Verteidigungsrechte verlustig, was dem Grundsatz eines fairen Verfahrens zuwiderliefe. Weshalb eine Verfahrenstrennung aus prozessökonomischen Gründen angebracht sei, erschliesse sich ihm nicht, zumal sich bei einer Verfahrenstrennung zwei Gerichte mit der gleichen Sache befassen müssten. Und schliesslich stehe einzig noch die Einvernahme des Beschwerdeführers aus.