4.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass eine getrennte Führung der Verfahren, bei welchen der gleiche Sachverhalt beurteilt werden müsse, das Risiko sich widersprechender Urteile und einer präjudizierenden Beweiswürdigung in sich berge. Ausserdem drohten ihm erhebliche prozessuale Nachteile, ginge er doch im – gegen die Beschuldigte 2 – getrennt geführten Verfahren seiner Verteidigungsrechte verlustig, was dem Grundsatz eines fairen Verfahrens zuwiderliefe.