Letzterem schliesst sich die Beschuldigte 2 an und fügt an, dass ihrem Antrag auf Verfahrenstrennung das obstruktive Verhalten des Beschwerdeführers vorausgehe, dessen Einvernahmen mehrfach hätten verschoben werden müssen und der trotz anwaltlicher Vertretung und damit einhergehend ausreichender Instruktion der Verteidigung auf sein Anwesenheitsrecht an den Befragungen beharre. 4.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass eine getrennte Führung der Verfahren, bei welchen der gleiche Sachverhalt beurteilt werden müsse, das Risiko sich widersprechender Urteile und einer präjudizierenden Beweiswürdigung in sich berge.