Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzt in ihrer Stellungnahme, dass eine Erledigung des gegen die Beschuldigte 2 geführten Verfahrens im Strafbefehlsverfahren unbestritten erscheine, womit eine einheitliche Verfahrenserledigung aufgrund der zwingenden Bestimmung von Art. 352 Abs. 1 StPO ausgeschlossen sei, andernfalls der gebotene Strafbefehlsweg blockiert würde. Damit verbleibe der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Verfahrensart kein Entscheidungsspielraum. Hinzu komme, dass eine gemeinsame Weiterführung dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufe.