4 tritts (mit Gefährdung Dritter), des sich Entziehens einer Polizeikontrolle und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht zu haben. Gemäss den Akten erhielt die Polizei an jenem Tag von F.________ und G.________ einen Hinweis, wonach der Beschwerdeführer mehrfach mit dem PW seiner damaligen Freundin (der Beschuldigten 2) gefahren sein soll und nun beabsichtige, um ca. 20.00 Uhr nach J.________ (Ort) zum Bowlingcenter zu fahren (Auszug «Rialto-Ereignis» Nr. 4367826 und Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 24. Januar 2024).