4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich am 30. September 2023 der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mind. 60 km/h (zulässige Höchstgeschwindigkeit höchstens 60 km/h), des Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit ausserorts um mehr als 45 km/h, des Fahrens eines Personenwagens (PW) trotz entzogenen Führerausweises, der Missachtung des Rechtsvor-