Vor diesem Hintergrund kann die Gehörsverletzung – selbst wenn es sich um eine schwerwiegende handeln sollte – als geheilt gelten. Sie ist indes im Dispositiv festzustellen und – soweit dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten aufzuerlegen sind – bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2).