Der Beschwerdeführer konnten sich im Beschwerdeverfahren zur Verfahrenstrennung eingehend äussern. Zudem würden die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung zur Entscheidung einen formalistischen Leerlauf darstellen und Verzögerungen mit sich bringen, welche dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefen. Vor diesem Hintergrund kann die Gehörsverletzung – selbst wenn es sich um eine schwerwiegende handeln sollte – als geheilt gelten.