Abgesehen davon, dass vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls – wie sich nachfolgend zeigen wird (siehe E. 5.3.1) – nicht gegeben sind, hätte sich auch bei einer geplanten Erledigung des Verfahrens gegen die Beschuldigte 2 mittels Strafbefehls eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers aufgedrängt. Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde somit verletzt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.179 vom 13. Oktober 2021 E. 4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 193 vom 5. August 2022 E. 3.4; betreffend Verfahrensvereinigung vgl.