3 anwaltschaft, wonach sich eine vorgängige Anhörung deshalb erübrigt habe, weil bezüglich der Beschuldigten 2 zwingend ein Strafbefehl zu ergehen habe und die Staatsanwaltschaft insoweit keine Ermessenabwägung vornehme. Abgesehen davon, dass vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls – wie sich nachfolgend zeigen wird (siehe E. 5.3.1) – nicht gegeben sind, hätte sich auch bei einer geplanten Erledigung des Verfahrens gegen die Beschuldigte 2 mittels Strafbefehls eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers aufgedrängt.