2023, N. 17 zu Art. 80 StPO). Es handelt sich bei diesen auch nicht um eine Verfahrenshandlung mit lediglich vorläufiger Wirkung, welche eine Abweichung vom Grundsatz der vorgängigen Äusserung zu rechtfertigen vermöchte (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 193 vom 5. August 2022 E. 3.4). Ebenfalls nicht gehört werden kann der Einwand der Generalstaats-