deren Verteidigerin vom 17. März 2025 orientiert noch wurde ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Mit Blick auf die mögliche Beschränkung der Verfahrensrechte stellen Verfügungen betreffend Trennung von Verfahren denn auch – anders als die Generalstaatsanwaltschaft geltend macht – keine einfachen verfahrensleitenden Verfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO dar, bei welchen geringe Anforderungen an die Formvorschriften und damit die Gehörsgewährung gestellt werden (STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art.