Obschon mit der Verfahrenstrennung eine Einschränkung der Rechte des Beschwerdeführers einhergeht (vgl. dazu E. 5.3.2 hiernach, wonach insbesondere das Teilnahme- resp. Fragerecht tangiert ist]) und er damit eine Belastung seiner Rechtsstellung erfährt, wurde er weder über das Gesuch der Beschuldigten 2 resp. deren Verteidigerin vom 17. März 2025 orientiert noch wurde ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.