2023, N. 103 und 103a zu Art. 3 StPO). Vom Grundsatz der vorgängigen Orientierung kann abgewichen werden, wenn es um dringliche Verfahrenshandlungen mit zumeist vorläufiger Wirkung und mit nachfolgender umfassender Anfechtungsmöglichkeit geht (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 107). 3.2.2 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Obschon mit der Verfahrenstrennung eine Einschränkung der Rechte des Beschwerdeführers einhergeht (vgl. dazu E. 5.3.2 hiernach, wonach insbesondere das Teilnahme- resp.