3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in prozessualer Hinsicht eine schwere und nicht heilbare Verletzung seines Gehörsanspruchs, da ihm weder der Antrag der Verteidigerin der Beschuldigten 2 zugestellt noch Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu resp. zur beabsichtigten Verfahrenstrennung zu äussern.