zung/Tätlichkeiten anlässlich eines Streits vom 4. Juni 2024 zum Nachteil von E.________ vorgeworfen (Anmerkung der Kammer: zufolge Strafantrags des Beschwerdeführers wurde auch gegen E.________ eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten eröffnet). 1.2 Mit Verfügungen vom 27. März 2025 trennte die Staatsanwaltschaft sowohl das gegen die Beschuldigte 2 geführte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz als auch dasjenige gegen E.________ wegen einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten von demjenigen gegen den Beschwerdeführer ab