Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 152 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. August 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenstrennung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 27. März 2025 (BM 23 41781) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (Beschuldigter 1; nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen diverser Delikte. Ihm werden verschiedene Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (so u.a. ein Vorfall vom 30. September 2023, anlässlich welchem er trotz entzogenen Führerausweises einen Personen- wagen gelenkt und sich dem Anhalteversuch durch die Polizei mit massiv überhöh- ter Geschwindigkeit entzogen haben soll) sowie Nötigung, Drohung, Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage zum Nachteil von C.________ (diese wie- derum ist beim Strassenverkehrsvorfall vom 30. September 2023 mitinvolviert und Mitbeschuldigte [nachfolgend: Beschuldigte 2]) sowie einfache Körperverlet- zung/Tätlichkeiten anlässlich eines Streits vom 4. Juni 2024 zum Nachteil von E.________ vorgeworfen (Anmerkung der Kammer: zufolge Strafantrags des Be- schwerdeführers wurde auch gegen E.________ eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten eröffnet). 1.2 Mit Verfügungen vom 27. März 2025 trennte die Staatsanwaltschaft sowohl das gegen die Beschuldigte 2 geführte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz als auch dasjenige gegen E.________ wegen einfa- cher Körperverletzung/Tätlichkeiten von demjenigen gegen den Beschwerdeführer ab und verfügte deren jeweilige Weiterführung unter separaten Verfahrensnum- mern. Gegen beide Abtrennungsverfügungen reichte der Beschwerdeführer, amt- lich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) je eine Beschwerde ein. Die Beschwerde betreffend (Ab-)Trennung der gegen E.________ eröffneten Strafuntersuchung wird unter der Verfahrensnummer BK 25 154 geführt. Mit seiner im vorliegenden Beschwerdeverfahren BK 25 152 eingereichten Be- schwerde vom 10. April 2025 beantragt der Beschwerdeführer, dass die Abtren- nungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und der von der Beschuldig- ten 2 gestellte Antrag auf Verfahrenstrennung abzuweisen resp. die Verfahren ge- gen die Beschuldigte 2 und ihn gemeinsam weiterzuführen seien. Die General- staatsanwaltschaft und die Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, schlossen mit Stellungnahmen vom 1. resp. 9. Mai 2025 auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfahrenstrennung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- 2 führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in prozessualer Hinsicht eine schwere und nicht heilbare Verletzung seines Gehörsanspruchs, da ihm weder der Antrag der Verteidigerin der Beschuldigten 2 zugestellt noch Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu resp. zur beabsichtigten Verfahrenstrennung zu äussern. 3.2 3.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101; ferner auch in Art. 6 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der von einem Entscheid betroffenen Person ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sa- che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih- ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusse- rungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (zum Ganzen: BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; GETH/REIMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 103 und 103a zu Art. 3 StPO). Vom Grundsatz der vorgängigen Orientierung kann abgewichen werden, wenn es um dringliche Verfah- renshandlungen mit zumeist vorläufiger Wirkung und mit nachfolgender umfassen- der Anfechtungsmöglichkeit geht (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 107). 3.2.2 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Obschon mit der Verfah- renstrennung eine Einschränkung der Rechte des Beschwerdeführers einhergeht (vgl. dazu E. 5.3.2 hiernach, wonach insbesondere das Teilnahme- resp. Frage- recht tangiert ist]) und er damit eine Belastung seiner Rechtsstellung erfährt, wurde er weder über das Gesuch der Beschuldigten 2 resp. deren Verteidigerin vom 17. März 2025 orientiert noch wurde ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Mit Blick auf die mögliche Beschränkung der Verfahrensrechte stellen Verfügungen betreffend Trennung von Verfahren denn auch – anders als die Generalstaatsanwaltschaft geltend macht – keine einfachen verfahrensleitenden Verfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO dar, bei wel- chen geringe Anforderungen an die Formvorschriften und damit die Gehörsge- währung gestellt werden (STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 80 StPO). Es handelt sich bei diesen auch nicht um eine Verfahrenshandlung mit lediglich vorläufiger Wirkung, welche eine Abweichung vom Grundsatz der vorgängigen Äusserung zu rechtfertigen ver- möchte (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 193 vom 5. August 2022 E. 3.4). Ebenfalls nicht gehört werden kann der Einwand der Generalstaats- 3 anwaltschaft, wonach sich eine vorgängige Anhörung deshalb erübrigt habe, weil bezüglich der Beschuldigten 2 zwingend ein Strafbefehl zu ergehen habe und die Staatsanwaltschaft insoweit keine Ermessenabwägung vornehme. Abgesehen da- von, dass vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls – wie sich nachfolgend zeigen wird (siehe E. 5.3.1) – nicht gegeben sind, hätte sich auch bei einer geplanten Erledigung des Verfahrens gegen die Beschuldigte 2 mittels Strafbefehls eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers aufgedrängt. Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde somit verletzt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.179 vom 13. Oktober 2021 E. 4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 193 vom 5. August 2022 E. 3.4; betreffend Verfahrensvereinigung vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 25 vom 17. Juni 2025 E. 2.3). 3.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwalt- schaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer konn- ten sich im Beschwerdeverfahren zur Verfahrenstrennung eingehend äussern. Zu- dem würden die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung zur Entschei- dung einen formalistischen Leerlauf darstellen und Verzögerungen mit sich brin- gen, welche dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefen. Vor diesem Hintergrund kann die Gehörsverletzung – selbst wenn es sich um eine schwerwiegende han- deln sollte – als geheilt gelten. Sie ist indes im Dispositiv festzustellen und – soweit dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten aufzuerlegen sind – bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2). 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich am 30. September 2023 der qualifi- ziert groben Verkehrsregelverletzungen durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mind. 60 km/h (zulässige Höchstgeschwindigkeit höchs- tens 60 km/h), des Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisier- ter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit ausserorts um mehr als 45 km/h, des Fahrens eines Personen- wagens (PW) trotz entzogenen Führerausweises, der Missachtung des Rechtsvor- 4 tritts (mit Gefährdung Dritter), des sich Entziehens einer Polizeikontrolle und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig ge- macht zu haben. Gemäss den Akten erhielt die Polizei an jenem Tag von F.________ und G.________ einen Hinweis, wonach der Beschwerdeführer mehr- fach mit dem PW seiner damaligen Freundin (der Beschuldigten 2) gefahren sein soll und nun beabsichtige, um ca. 20.00 Uhr nach J.________ (Ort) zum Bowling- center zu fahren (Auszug «Rialto-Ereignis» Nr. 4367826 und Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 24. Januar 2024). Da der Beschwerdeführer nicht über einen Führerausweis verfügt, fuhr eine Patrouille der Kantonspolizei Bern nach K.________ (Ort) und hielt nach dem fraglichen PW Ausschau. Um 19.48 Uhr konnten die Polizeibeamten den PW auf der L.________(Strasse) in Fahrtrichtung K.________ (Ort) ausmachen, wobei zwei Fahrzeuginsassen festgestellt werden konnten. Der/die Fahrer/in soll laut Angaben des den Anzeigerapport verfassenden Polizisten ein helles Oberteil und einen Hut getragen haben. Ob es sich dabei um den Beschwerdeführer gehandelt hat, konnte er nicht zweifelsfrei sagen. Nachdem die Polizei die Nachfahrt des PW aufgenommen und den Wagen anzuhalten ver- sucht hatte, soll sich der PW-Fahrer dem Anhalteversuch resp. der Kontrolle durch massiv überhöhte Geschwindigkeit entzogen haben, wobei eingangs erwähnte Strassenverkehrsdelikte begangen worden sein sollen. Nach dem erfolgreichen Entzug aus der Kontrolle änderte die Polizei ihr Dispositiv und schickte eine weitere Patrouille zum Bowlingcenter. Dort konnten der Beschwerdeführer und die Be- schuldigte 2 um 20.36 Uhr angehalten (wobei die Beschuldigte 2 als Lenkerin und der Beschwerdeführer als Beifahrer festgestellt wurden) und vorläufig festgenom- men werden. Die erste Patrouille suchte zwischenzeitlich das Domizil des Be- schwerdeführers auf, wo F.________ und G.________ auf sich aufmerksam ge- macht und anschliessend ausgesagt hätten, dass der Beschwerdeführer und die Beschuldigte 2 kurz vor 20.00 Uhr mit dem PW in Richtung K.________ (Ort) los- gefahren seien, wobei der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe. Ca. 5-10 Minuten nach der Wegfahrt seien die beiden mit massiv überhöhter Geschwindig- keit und quietschenden Reifen zurückgekehrt. Wenige Sekunden danach sei ein Streifenwagen mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn am Domizil vorbeige- fahren. Auf Frage, was passiert sei, soll der Beschwerdeführer gesagt haben, dass er sich soeben einer Polizeikontrolle mit ca. 180-200 km/h entzogen habe. Nach weiteren 10 Minuten seien der Beschwerdeführer und die Beschuldigte 2 dann wieder in Richtung K.________ (Ort) gefahren. Dieses Mal soll die Beschuldigte 2 am Steuer gesessen sein (zum Ganzen: Zusammenfassung im Anzeigerapport vom 24. Januar 2024 S. 3-5). Den Umstand, dass der Beschwerdeführer gefahren sein und sich der Polizeikontrolle entzogen haben soll, bestätigten G.________ und die Beschuldigte 2 (delegierte Einvernahme [EV] von G.________ vom 14. De- zember 2023 Z. 51 f. und 108-114, staatsanwaltliche EV vom 2. April 2024 Z. 68-90 und 113 sowie 116-125, staatsanwaltliche EV vom 16. Dezember 2024 Z. 14-24; delegierte EV der Beschuldigten 2 vom 30. September 2023 Z. 23-37 und 45 sowie 48-50, wonach sie nicht gewusst habe, dass der Beschwerdeführer keinen Füh- rerausweis besitze, staatsanwaltliche EV vom 2. April 2024 Z. 51-54 und 71-85, staatsanwaltliche EV vom 16. Dezember 2024 Z. 19-22, 39-53 und 61-64). Der Be- schwerdeführer selbst machte bisher von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- 5 brauch resp. erschien nicht zu den geplanten staatsanwaltlichen Einvernahmen. Die Beschuldigte 2 wurde wegen Überlassens eines Personenwagens an eine Per- son, welche nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügt, verzeigt (vgl. auch Vorhalt anlässlich der staatsanwaltlichen EV vom 2. April 2024 Z. 5-7; jedoch zusätzlicher Vorhalt anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. September 2023 [Z. 7-9], wonach der Verdacht der Gehilfenschaft zum sich Entziehen einer Kontrolle wie auch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit bestehe). 4.2 Am 17. März 2025 stellte die Beschuldigte 2 den Antrag, dass ihr Verfahren im Hinblick auf das zu beachtende Beschleunigungsgebot von demjenigen des Be- schwerdeführers abzutrennen sei. Diesem Antrag gab die Staatsanwaltschaft statt und begründete dies wie folgt: Die vorliegende Trennung bezweckt die separate Führung der Verfahren gegen die beiden, wegen des gleichen Sachverhaltes beschuldigten Personen aufgrund der Tatsache, dass die A.________ vorgeworfenen Delikte – inklusive der hier für Beide in Frage stehenden qualifizierten Verkehrsregel- verletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 + 4 SVG – voraussichtlich von einem Kollegialgericht beurteilt wer- den müssen, während sich der gleiche Vorwurf gegen C.________ vor dem Einzelgericht verhandeln lässt. Das gegen C.________ geführte Verfahren ist daher aus prozessökonomischen Gründen vom Verfahren gegen A.________ abzutrennen. Damit durch die Verfahrenstrennung auch keine Beweis- würdigung antizipiert wird, ist das Verfahren bis zur Rechtskraft des Verfahrens gegen A.________ zu sistieren. Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzt in ihrer Stellungnahme, dass eine Erledi- gung des gegen die Beschuldigte 2 geführten Verfahrens im Strafbefehlsverfahren unbestritten erscheine, womit eine einheitliche Verfahrenserledigung aufgrund der zwingenden Bestimmung von Art. 352 Abs. 1 StPO ausgeschlossen sei, andern- falls der gebotene Strafbefehlsweg blockiert würde. Damit verbleibe der Staatsan- waltschaft hinsichtlich Verfahrensart kein Entscheidungsspielraum. Hinzu komme, dass eine gemeinsame Weiterführung dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufe. Letzterem schliesst sich die Beschuldigte 2 an und fügt an, dass ihrem Antrag auf Verfahrenstrennung das obstruktive Verhalten des Beschwerdeführers vorausgehe, dessen Einvernahmen mehrfach hätten verschoben werden müssen und der trotz anwaltlicher Vertretung und damit einhergehend ausreichender Instruktion der Ver- teidigung auf sein Anwesenheitsrecht an den Befragungen beharre. 4.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass eine getrennte Führung der Ver- fahren, bei welchen der gleiche Sachverhalt beurteilt werden müsse, das Risiko sich widersprechender Urteile und einer präjudizierenden Beweiswürdigung in sich berge. Ausserdem drohten ihm erhebliche prozessuale Nachteile, ginge er doch im – gegen die Beschuldigte 2 – getrennt geführten Verfahren seiner Verteidigungs- rechte verlustig, was dem Grundsatz eines fairen Verfahrens zuwiderliefe. Weshalb eine Verfahrenstrennung aus prozessökonomischen Gründen angebracht sei, er- schliesse sich ihm nicht, zumal sich bei einer Verfahrenstrennung zwei Gerichte mit der gleichen Sache befassen müssten. Und schliesslich stehe einzig noch die Ein- vernahme des Beschwerdeführers aus. Eine getrennte Verfahrensführung ver- möchte das Verfahren der Beschuldigten 2 somit nicht derart zu beschleunigen, dass eine Abtrennung gerechtfertigt wäre. 6 5. 5.1 Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mit- täterschaft oder Teilnahme vorliegt (sog. Grundsatz der Verfahrenseinheit). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfah- ren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die Vereinigung im Sinne von Art. 30 StPO bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden (SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 30 StPO mit Hinweis auf BGE 138 IV 29 E. 5.5). Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzu- sammenhang verschiedener Straftaten bzw. die Sicherstellung einer einheitlichen Beweisführung (SCHLEGEL, a.a.O., N. 11 zu Art. 30 StPO; BARTETZKO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 30 StPO). Ein enger Sachzusammenhang besteht namentlich dann, wenn sich Betei- ligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Ausein- andersetzung begangen haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widerspre- chender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdi- gung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsge- bot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Verfah- renstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (statt vieler: BGE 138 IV 214 E. 3.2; ferner BGE 144 IV 97 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.1, 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.2 und 1B_524/2020 vom 28. De- zember 2020 E. 2.3, nicht amtl. publ. in: BGE 147 IV 188). Als sachlicher Tren- nungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Uner- reichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Ver- jährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.1, 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1 und 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Be- lasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldig- te welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteil des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 7 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2, 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2 und 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2). Die Verfahrenstrennung kann auch deshalb problematisch sein, weil bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5) und der separat Beschuldigte nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei hat (Art. 101 Abs. 1 StPO). An die Verfahrenstrennung ist daher ein strenger Massstab an- zulegen (Urteile des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.3, 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.3 und 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). 5.2 Für die Beschwerdekammer erschliesst sich nicht mit letzter Gewissheit, ob ge- genüber der Beschuldigten 2 ausschliesslich der Vorwurf des Überlassens eines Personenwagens an eine Person, welche nicht über den erforderlichen Führeraus- weis verfügt, erhoben wird (Art. 95 Abs. 1 Bst. e des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], vgl. Vorhalt anlässlich der staatsanwaltlichen EV vom 2. April 2024 Z. 5-7) oder ob sie sich auch wegen Gehilfenschaft bezüglich einzelner dem Beschwerdeführer vorgeworfener Strassenverkehrsdelikte zu verantworten hat (vgl. insoweit den Vorhalt anlässlich der delegierten EV vom 30. September 2023 [Z. 7- 9], wonach der Verdacht der Gehilfenschaft zum sich Entziehen einer Kontrolle wie auch zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit beste- he; ferner Behördenauszug 1 aus dem Strafregister-Informationssystem, wonach ein Strafverfahren wegen grober Verletzung von Strassenverkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG hängig sei). Diese Frage braucht vorliegend indes nicht absch- liessend geklärt zu werden, da die Strafuntersuchung zu Recht gegen beide ge- meinsam eröffnet worden ist. Die gemeinsame Verfahrensführung lässt sich bei Teilnahme gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO begründen (ebenso wenn Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG im weiten Sinn als eine Form der Mittäterschaft zu einem Fahren ohne Führerausweis qualifiziert würde [BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Stras- senverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 66 zu Art. 95 SVG]). Soweit der Beschuldigten 2 lediglich das Überlassen eines Personenwagens an eine Person, welche nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügt, vorgeworfen und dies isoliert resp. nicht als Form von Mittäterschaft zum Fahren ohne Führerausweis betrachtet wird, rechtfertigt sich die gemeinsame Verfahrensführung vor dem Hintergrund von Art. 30 StPO resp. aufgrund des Vorliegens eines engen Sachzusammenhangs (vgl. BGE 138 IV 29 E. 5.5 mit Hinweisen). 5.3 Zu klären ist demnach, ob sachliche Gründe für eine getrennte Verfahrensführung sprechen. Dies ist nach Durchsicht der Akten derzeit zu verneinen: 5.3.1 Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, dass gegen die Beschuldigte 2 ein Strafbefehl zu ergehen habe, weshalb die Verfahren zu trennen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Abgesehen da- von, dass die Staatsanwaltschaft gemäss angefochtener Verfügung nicht an eine Erledigung der gegen die Beschuldigte 2 eingeleiteten Untersuchung im Strafbe- fehlsverfahrens denkt (vgl. E. 4.2 hiervor, wonach von einer Beurteilung durch das 8 Einzelgericht gesprochen wird), liegen die Voraussetzungen für einen Erlass eines Strafbefehls nicht derart offensichtlich vor, dass an dieser Stelle die bisher vom Bundesgericht – soweit ersichtlich – offengelassene Frage geklärt werden müsste, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls zwingend eine Verfahrenstrennung erfolgen müsste (bejahend DAPHINOFF, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 und 5 zu Art. 352 StPO mit Hinweisen; offengelassen in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.2, 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.5 und 6B_367/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 und 3.5; vgl. ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 479 vom 22. Januar 2019 E. 3.3 und SCHWARZENEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 12a zu Art. 352 StPO). Die Beschuldigte 2 räumt zwar ein, dem Beschwerdeführer ihr Fahrzeug überlassen zu haben. Von einem eingestan- denen Sachverhalt kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die beschul- digte Person im Rahmen eines glaubwürdigen Geständnisses die Darstellung der im Vorverfahren bis dahin ermittelten objektiven und subjektiven Tatumstände an- erkennt (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 352 StPO). Davon, dass die Be- schuldigte 2 den subjektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG anerkannt hätte (konkret eingestanden hat, sie habe gewusst bzw. bei pflichtgemässer Auf- merksamkeit wissen müssen, dass der Beschwerdeführer keinen Ausweis besitzt), kann gestützt auf die Akten nicht ausgegangen werden. Sie gab diesbezüglich bis- her an, dass sie nicht gewusst habe, dass der Beschwerdeführer nicht über einen Führerausweis verfüge bzw. sie habe angenommen, dass er über einen Ausweis verfüge, weil er früher ein Auto besessen habe (delegierte EV vom 30. September 2023 Z. 48-50). Sie habe erst dann Kenntnis von den tatsächlichen Umständen er- halten, als der Beschwerdeführer von der Polizei «geflohen» sei (staatsanwaltliche EV vom 2. April 2024 Z. 51-54 und staatsanwaltliche EV vom 16. Dezember 2024 Z. 40-41). Hinzu kommt, dass die Strafbarkeit von Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG voraussetzt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich selbst gefahren ist, was von diesem indes- sen zufolge Aussageverweigerung nicht eingestanden worden ist. Zwar belasten ihn insoweit die Beschuldigte 2 und der Zeuge G.________. Ebenso scheint das vom Polizeibeamten H.________ beschriebene Signalement des Fahrers (helles Oberteil und Hut [Anzeigerapport vom 24. Januar 2024 S. 4 oben und staatsanwalt- liche EV vom 4. April 2024 Z. 44-49]) mit dem anlässlich der Anhaltung vom Be- schwerdeführer gemachten Foto (vgl. die entsprechende Aufnahme unter Fasz. KTD/IRM) übereinzustimmen. Auch wenn dies einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen vermag, kann daraus nicht geschlos- sen werden, dass die gegen die Beschuldigte 2 geführte Untersuchung zwingend im Strafbefehlsverfahren zu erledigen wäre. Der Sachverhalt kann vorliegend nicht als anderweitig ausreichend geklärt bezeichnet werden. Daran ändert auch die – mutmasslich von den Herren G.________ und F.________ – erstellte Aufnahme nichts, welche den Beschwerdeführer fahrseitig neben dem Auto stehend zeigt (das entsprechende Foto findet sich unter Fasz. KTD/IRM). Eine Erledigung des Verfahrens gegen die Beschuldigte 2 mittels Strafbefehlsver- fahrens wäre ausserdem höchst problematisch, da sich ein Strafbefehl präjudizie- 9 rend auf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auswirken könnte (siehe da- zu nachfolgend E. 5.3.2). 5.3.2 Die Staatsanwaltschaft scheint bei einer Verfahrenstrennung hinsichtlich der Be- schuldigten 2 eine Anklage beim Einzelgericht zu beabsichtigen. Diesfalls ergäben sich hinsichtlich Beweiswürdigung und des letztlich vom Einzelgericht angenom- menen Sachverhalts dieselben – soeben beschriebenen – Konsequenzen. Kommt das Einzelgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2023 gefahren ist, könnte sich dies nicht nur hinsichtlich des Fahrens ohne Berech- tigung, sondern auch bezüglich der weiteren Verkehrsregelverletzungen (insbe- sondere mit Blick auf die qualifizierten Tatbestände von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) präjudizierend und damit nachteilig für den Beschwerdeführer auswirken, was denn auch die Staatsanwaltschaft anzuerkennen scheint, da sie – zwecks Vermeidung einer antizipierten Beweiswürdigung – eine Sistierung des Verfahrens gegen die Beschuldigte 2 bis Rechtskraft des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfah- rens beabsichtigt. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer im separat geführten Verfahren keinen Anspruch auf Teilnahme gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, womit er auch nicht die Möglichkeit hätte, Fragen zu stellen. Dies tangierte den Grundsatz eines fairen Verfahrens. 5.3.3 Soweit prozessökonomische Gründe für eine Verfahrenstrennung vorgebracht werden, kann die Beschwerdekammer der Staatanwaltschaft nicht folgen. Eine ge- trennte Verfahrensführung resp. separate Anklageerhebungen bei zwei Gerichten würden insgesamt mehr Zeit und Ressourcen erfordern. 5.3.4 Nicht in Abrede gestellt werden kann, dass das Verfahren wegen diversen – auf Seiten des Beschwerdeführers liegenden – Gründen Verzögerungen erfahren hat. So war der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2023 krank, so dass er nicht an den für diesen Tag vorgesehenen Befragungen beiwohnen konnte (ein entspre- chendes Arztzeugnis wurde beigebracht). Am 17. Juni 2024 erschien der Be- schwerdeführer mutmasslich deshalb nicht zur Einvernahme, weil er noch unter den Folgen der Auseinandersetzung vom 4. Juni 2024, welche sich zwischen ihm und E.________ zugetragen hatte, zu leiden schien. Dass er sich an vorerwähnter Auseinandersetzung Verletzungen zugezogen hat, wird nicht bestritten, jedoch reichte er soweit ersichtlich – trotz Inaussichtstellens durch seine Verteidigerin und Nachforderung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Schreiben der Staatsanwalt- schaft vom 5. November 2024) – kein Arztzeugnis ein, das bescheinigt hätte, dass er auch zwei Wochen nach dem Vorfall derart eingeschränkt gewesen wäre, dass das Erscheinen an einer Einvernahme nicht möglich gewesen wäre. Der Vorladung zur Einvernahme vom 6. Januar 2025 leistete der Beschwerdeführer deshalb keine Folge, weil er keine Betreuung für sein Kind habe organisieren können. Der Um- stand, dass die Staatsanwaltschaft ihm mitteilte, er solle sein Kind mitnehmen, ver- anlasste ihn nicht zum Erscheinen. Und auch zur Einvernahme vom 17. März 2025 erschien er wegen gesundheitlicher Probleme nicht. Dazu reichte er nachträglich ein Arztzeugnis ein. Dass die Beschuldigte 2 vor diesem Hintergrund von obstruktivem Verhalten des Beschwerdeführers spricht, ist nachvollziehbar und auch die Beschwerdekammer vermag Hinweise für entsprechendes Verhalten auszumachen. Jedoch rechtfertigt 10 dieses vorliegend für sich allein angesichts der mit einer Abtrennung verbundenen Nachteile und der Tatsache, dass nicht jede Abwesenheit als unentschuldigt be- zeichnet werden kann, (zumindest derzeit) keine Verfahrenstrennung. Zum einen stellt die Staatsanwaltschaft selbst eine Sistierung in Aussicht und können deren Voraussetzungen mit Blick auf die Gesamtumstände nicht von vornherein verneint werden (vgl. Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO, wonach die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung dann sistieren kann, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzu- warten). Somit kann nicht davon gesprochen werden, eine getrennte Verfahrens- führung dränge sich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot auf. Dass die Be- schuldigte 2 unter dem Verfahren leidet, ist nachvollziehbar, vermag aber nichts zu ändern. Abgesehen davon ist sie unabhängig des Ereignisses vom 30. September 2023 weiterhin in das Verfahren des Beschwerdeführers eingebunden, hat sie doch gegen diesen eine Strafanzeige wegen Nötigung, Drohung, Beschimpfung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage eingereicht. Zum anderen dauert das Verfah- ren noch keine zwei Jahre und steht im Vorverfahren – wie die Verteidigung des Beschwerdeführers ausführt – einzig noch die Einvernahme des Beschwerdefüh- rers aus. Sollte der Beschwerdeführer einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge leisten, kann er mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO). Sollten Termine aus gesundheitlichen Gründen auf Seiten des Beschwerdeführers verschoben werden müssen, wäre die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zu prüfen. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Verteidigerin der Beschuldigten 2 vermag die Beschwerdekammer indes keine Hinweise dafür zu erkennen, dass der Be- schwerdeführer untergetaucht sein könnte. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass derzeit keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung sprechen. Die Strafuntersuchung betreffend das Ereignis vom 30. September 2023 ist weiter gemeinsam fortzuführen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 27. März 2025 aufzuheben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die (privat anwaltlich vertretene) Be- schuldigte 2 hat zufolge Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. März 2025 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungs- pflicht des Beschwerdeführers entfällt. 4. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 18. August 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12