7 4.2 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). 5.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.