Die Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft vom 17. April 2025 wurde mit Beschluss BK 25 169 abgewiesen. Darin bestätigte die Beschwerdekammer im Wesentlichen die Einschätzungen des Gesuchsgegners, insbesondere auch betreffend die «Methoden der Organisation» sowie den Tatbeitrag von D.________ (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 169 E. 8.2.3). Insgesamt sind die Vorbringen des Gesuchstellers nicht geeignet, objektiv den Anschein einer Befangenheit zu begründen.