Das Ausstandsverfahren dient nicht der inhaltlichen Auseinandersetzung mit Entscheiden der Verfahrensleitung, sondern der Sicherung eines fairen Verfahrens im Sinne objektiver Unbefangenheit. Für Kritik an der Verfahrensführung stehen dem Gesuchsteller die vorgesehenen Rechtsmittel offen (vgl. E. 3.2 hiervor). Von dieser Möglichkeit hat er ebenfalls bereits Gebrauch gemacht: Die Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft vom 17. April 2025 wurde mit Beschluss BK 25 169 abgewiesen.