Letztlich bringt der Gesuchsteller mit seinem Ausstandsbegehren vor allem seine Unzufriedenheit mit der bisherigen Arbeit der Ermittlungsbehörden und der bisherigen Beweiswürdigung zum Ausdruck. So nimmt er das Instrument des Ausstandsgesuchs und verwendet dieses als Gefäss für inhaltliche Kritik an der Ermittlungsstrategie. Nur weil die Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht geteilt wird, liegt darin noch längst kein Ausstandsgrund. Das Ausstandsverfahren dient nicht der inhaltlichen Auseinandersetzung mit Entscheiden der Verfahrensleitung, sondern der Sicherung eines fairen Verfahrens im Sinne objektiver Unbefangenheit.