Sie hat jegliches illoyales Verhalten zu unterlassen (zum Ganzen: BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 und 138 IV 142 E 2.2.1). Diesen Vorgaben ist der Gesuchsgegner nachgekommen. Mit anderen Worten lassen sich den Akten keine Anzeichen dafür entnehmen, dass er seine Aufgaben als Staatsanwalt nicht korrekt wahrnimmt oder die Strafuntersuchung einseitig zu Lasten des Gesuchstellers führt. So gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte für krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken.