a und 62 Abs. 1 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – eine parteilichere Haltung gegenüber der beschuldigten Person einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen nach eigener Überzeugung führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Untersuchungen über einen gewissen Handlungsspielraum verfügt, ist sie dennoch zur sachlichen Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat jegliches illoyales Verhalten zu unterlassen (zum Ganzen: BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 und 138 IV 142 E 2.2.1).