4. 4.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchgegners erwecken können. Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen demnach keinen Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO zu begründen. Als Staatsanwalt obliegt dem Gesuchsgegner im Vorverfahren die Leitung und er trägt die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO).