Alternative Erklärungsansätze würden ausgeblendet. Der Gesuchsgegner führe in seiner Stellungnahme selbst aus, dass es seine erste Untersuchung betreffend Beschuldigte türkisch/kurdischer Herkunft und überhaupt mit Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz sei. An späterer Stelle schreibe er, dass es offensichtlich sei, dass Einschüchterungen und Drohungen zum Geschäftsmodell gehörten. In diesem Zusammenhang sei zu fragen, woher er dies wissen wolle, wenn er diese Annahme offenbar nicht auf Erfahrungswerte stützen könne. Wenn der Gesuchsgegner einräume, dem Gesuchsteller würden zurzeit keine konkreten Kollusionsversu-