In seinen Schlussbemerkungen führt der Gesuchsteller aus, dass die Staatsanwaltschaft bzw. der Gesuchsgegner auf seine wesentlichen Rügen nicht eingehe bzw. diese unwidersprochen lasse. Zentral für den Anschein der Befangenheit sei nach Ansicht des Gesuchstellers, dass die weitgehend entlastenden, mindestens aber neutralen Aussagen der befragten Auskunftspersonen für den Gesuchsgegner einzig mit einer unzulässigen Einflussnahme des Gesuchstellers zu erklären seien. Alternative Erklärungsansätze würden ausgeblendet.