Das derzeitige Zwischenergebnis der Untersuchung beruhe primär auf den vorhandenen Sachbeweisen. Der Vorwurf einer unvoreingenommenen Untersuchungsführung sei unbegründet und werde zurückgewiesen. 3.5 In seinen Schlussbemerkungen führt der Gesuchsteller aus, dass die Staatsanwaltschaft bzw. der Gesuchsgegner auf seine wesentlichen Rügen nicht eingehe bzw. diese unwidersprochen lasse.