Zudem bringe der Verteidiger vor, dass die Polizei (im Auftrag der Staatsanwaltschaft) «Beschuldigte» fälschlicherweise als Auskunftspersonen befrage, in der unterstellen Hoffnung, dadurch belastende Aussagen gegen den Gesuchsteller zu erhalten. Diese Darstellung verkenne, dass die Belastungstatsachen, die die Auskunftspersonen beträfen, aus Überwachungsmassnahmen gegenüber dem Gesuchsteller stammten und dadurch der Genehmigung unterlägen, welche vorliegend mangels Vorhandenseins im Tatkatalog nicht gegeben werden könne. Das derzeitige Zwischenergebnis der Untersuchung beruhe primär auf den vorhandenen Sachbeweisen.