Hinweise auf Druckausübung ergäben sich nicht aus den Aussagen selbst, sondern aus den den Auskunftspersonen vorgehaltenen Gesprächsinhalten. Diese wiesen darauf hin, dass der Gesuchsteller im Rahmen seiner illegalen Tätigkeiten vereinzelt massiven Druck auf Drittpersonen ausgeübt habe. Zudem bringe der Verteidiger vor, dass die Polizei (im Auftrag der Staatsanwaltschaft) «Beschuldigte» fälschlicherweise als Auskunftspersonen befrage, in der unterstellen Hoffnung, dadurch belastende Aussagen gegen den Gesuchsteller zu erhalten.