Auch privat bestehe kein Bezug zu Geldspielaktivitäten. Der Gesuchsteller habe bei seinen ersten beiden Einvernahmen gewisse ihm vorgehaltene Widerhandlungen eingeräumt, im Anschluss jedoch die Aussage verweigert. Die getätigten Aussagen stünden aus Sicht des Gesuchsgegners in wesentlichen Teilen im Widerspruch zu den vorliegenden Sachbeweisen, welche auf eine tiefere Verstrickung in die untersuchten Vorgänge hinwiesen. Zwar werde dem Gesuchsteller derzeit kein konkreter Kollusionsversuch vorgeworfen. Einschüchterungen und Drohungen gehörten jedoch erkennbar zum Geschäftsmodell der Organisation.