5 3.4 Der Gesuchsgegner bestreitet das Vorliegen eines Ausstandsgrunds. Er führt aus, dass er vor der Eröffnung des Verfahrens weder die involvierten Personen und deren Rechtsvertretungen noch die befragten Auskunftspersonen persönlich oder namentlich gekannt habe. Es handle sich um seine erste Untersuchung gegen Personen türkisch/kurdischer Herkunft sowie um sein erstes Verfahren im Zusammenhang mit mutmasslichen Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz. Auch privat bestehe kein Bezug zu Geldspielaktivitäten.