Die Mutmassungen könnten nur damit erklärt werden, dass der Gesuchsgegner seine Objektivität verloren habe. Der Gesuchsteller sieht sich durch diese Haltung in seinem rechtmässigen Verhalten entwertet und unter Generalverdacht gestellt. Die Vorwürfe, er nehme unbotmässig Einfluss auf das Verfahren, seien unbelegt. Dennoch würden sie regelmässig wiederholt, was aus Sicht des Gesuchstellers den Anschein mangelnder Unvoreingenommenheit erwecke. Im Ergebnis sei der Gesuchsgegner nicht mehr in der Lage, das Verfahren unparteiisch zu führen.