Weiter führt der Gesuchsteller an, er habe sich in sämtlichen Einvernahmen, bei denen er anwesend gewesen sei, korrekt verhalten, auf Kommentare und Ergänzungsfragen verzichtet und keinen Einfluss genommen. Bei den Einvernahmen ohne seine Anwesenheit schliesse sich eine behauptete Drucksituation ohnehin von vornherein aus. Zudem seien diese Auskunftspersonen absichtlich fälschlicherweise als solche vernommen worden, um weitere belastende Beweise gegen den Gesuchsteller zu erlangen.