Der Gesuchsgegner habe zudem am 11. März 2025 formlos eröffnet, dass die bisherigen Erfahrungen bei Befragungen in Anwesenheit des Gesuchstellers einen gewissen Argumentationsspielraum für Einschränkungen liessen. Bis heute habe er keine solche Einschränkung verfügt. Stattdessen folgten erneut unbelegte Behauptungen, wonach die Anwesenheit des Gesuchstellers das Beweisergebnis beeinflusse. Weiter führt der Gesuchsteller an, er habe sich in sämtlichen Einvernahmen, bei denen er anwesend gewesen sei, korrekt verhalten, auf Kommentare und Ergänzungsfragen verzichtet und keinen Einfluss genommen.