So werde auch die «systematische Präsenz» des Gesuchstellers bei den Einvernahmen verstanden. Bereits früher im Verfahren habe der Gesuchsgegner behauptet, der Gesuchsteller und seine Organisation griffen ohne Weiteres zu Drohungen und Druck, um bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Derartige Behauptungen seien jedoch in keiner Weise belegt; es fehle an konkreten Anhaltspunkten für Druck- oder Beeinflussungsversuche. Der Gesuchsgegner habe zudem am 11. März 2025 formlos eröffnet, dass die bisherigen Erfahrungen bei Befragungen in Anwesenheit des Gesuchstellers einen gewissen Argumentationsspielraum für Einschränkungen liessen.