vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). 3.3 Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegner führe im Haftverlängerungsantrag vom 2. April 2025 unter anderem aus, es entstehe der Eindruck, dass der Gesuchsteller seine persönliche Anwesenheit bei parteiöffentlichen Einvernahmen bewusst als Mittel einsetze, um ihn belastende Aussagen zu verhindern oder abzuschwächen. Das Ausüben von Druck auf andere zähle bei den hier interessierenden Gruppen zu den gängigen Methoden. So werde auch die «systematische Präsenz» des Gesuchstellers bei den Einvernahmen verstanden.