Die amtlichen Akten wurden mit Verfügung vom 11. April 2025 von Amtes wegen beigezogen, zumal auch der Gesuchsteller selbst darauf verweist. Wie die Verteidigung – notabene ohne jegliche Begründung in der Sache – davon ausgehen kann, dass eine gesetzlich bzw. von der Rechtsprechung zwingend vorgesehene Stellungnahme des Gesuchsgegners und die von Amtes wegen beigezogenen Akten nicht relevant für